SATZUNG DES VEREINS
- Der Verein führt den Namen „Institut für Knowledge Management“, in der abgekürzten Form „IKM“.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form e. V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Zwickau.
- Als Gerichtsstand gilt Zwickau.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere auf dem Gebiet des Wissensmanagements.
3. Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:
- Durchführung wissenschaftlicher Forschung im Bereich Knowledge Management,
Unterstützung von Nachwuchswissenschaftlern (Diplomanden, Promovenden und Habilitanden), - Veranstalten von Symposien und Kongressen zum Thema Knowledge Management,
- Abhalten von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zum Themenbereich Knowledge Management,
- Herausgabe von wissenschaftlichen Werken im Bereich Knowledge Management,
- Durchführung von unabhängigen Studien im Bereich Knowledge Management.
4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet auf schriftlichen Antrag, der an den 1. Vorsitzenden zu richten ist, der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch entsteht nicht.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
- Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um den Verein und dessen Ziele verleihen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a. durch den Tod mit dem Todestag bzw. durch die Liquidation der juristischen Person oder der Personenvereinigung.
b. durch Austritt. Der Austritt kann nur bis zum 30.09. eines Kalenderjahres zum Ende dieses Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den 1. Vorsitzenden zu richten und erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn sie spätestens bis zum 30.09. beim 1. Vorsitzenden eingegangen ist.
c. durch Ausschluß. Der Ausschluß aus dem Verein ist zulässig, wenn
- das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist. Nach Möglichkeit soll das Mitglied jedoch nicht ausgeschloßen werden, sondern unter ausdrücklichem Hinweis auf den Ausschluß abgemahnt werden;
- das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung hin nicht den Jahresbeitrag entrichtet hat (Streichung). Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluß verbunden sein.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Beschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluß an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.
2. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsver-mögen.
§ 5 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr
1. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden erbracht durch:
a. Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
b. freiwillige Zuwendungen,
c. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
2. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung in voller Höhe zu entrichten. Der Beitrag ist bis spätestens 28. Februar des laufenden Geschäftsjahrs fällig.
3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht geschuldet.
5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
6. Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
8. Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung (vgl. § 7 Abs. 4b dieser Satzung).
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlußorgan. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinen Vertretern geleitet. Sie ist mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen durch einfachen Brief einzuladen.
2. Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 7 Tage vorher schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Der Vorstand kann einen rechtzeitig gestellten Antrag beurteilen und in die Tagesordnung eine Abstimmungsempfehlung aufnehmen. Ist diese Frist nicht gewahrt, so kann der ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte vom Mitglied benannte Adresse erfolgt ist.
4. Der Mitgliederversammlung obliegt:
a. die Wahl des Vorstandes;
b. die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann zur Überprüfung des Kassen-berichts Revisoren bestellen. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen soll. Über die Feststellungen der Revi-soren ist eine Niederschrift zu erstellen. Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtliche erhaltenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln;
c. die Abberufung des Vorstandes. Sie kann nur erfolgen, wenn sich 75 Prozent der erschienenen Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird (konstruktives Mißtrauen);
d. die Abstimmung über Satzungsänderungen (siehe § 9 dieser Satzung);
e. die ihr vom Vorstand vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten;
f. die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (siehe § 10 dieser Satzung);
g. die Änderung des Beitrags im Sinne von § 5 Abs. 1a dieser Satzung;
h. Entscheidungen über die Mitgliedschaft (vgl. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 1c dieser Satzung);
i. Erlaß und Änderung der Geschäftsordnung.
5. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschlußfähig. Einladungsmängel werden geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß eingeladenen Mitglieder tatsächlich erschienen sind.
6. Soweit in folgendem keine anderen Mehrheiten vorgeschrieben sind, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefaßt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom 1. Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 8 Vorstand
1. Der Vereinsvorstand gemäß § 26 BGB besteht aus:
a. dem Vorsitzenden und
b. zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
c. dem Schatzmeister und
d. dem Schriftführer.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB durch den 1. Vorsitzenden bzw. durch zwei andere Vorstände gemeinsam.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zu der satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
4. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Mitglied an seiner Stelle bestimmt. Die Kooptation muß auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung von der einfachen Mehrheit der Mitglieder bestätigt werden. Die Amtszeit des kooptierten Mitglieds ist identisch mit der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
5. Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach der Satzung, der Geschäftsordnung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er kann sich hierbei von einem angestellten Geschäftsführer und weiteren Angestellten unterstützen lassen. Er kann einen wissenschaftlichen Beirat berufen, der beratende Hilfe bei der Bewältigung der Aufgaben gibt.
6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden; bei seiner Abwesenheit die des Sitzungsleiters.
§ 9 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.
2. Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75 Prozent der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder (vgl. § 7 Abs. 6 dieser Satzung) beschlossen werden. Satzungs-änderungen aufgrund behördlicher Maßgaben (z. B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
3. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluß ist eine Mehrheit von 75 Prozent der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder (vgl. § 7 Abs. 6 dieser Satzung) erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nicht der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Westsächsischen Hochschule Zwickau, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen nur nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
Zwickau, den 13.12.1999